AGB

HIGH-END OSMOSE-SERVICE | Mobile Reinstwasser-Produktion & Ionen-Design

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Dirk Kleingarn – Water-Architect · Mobiler Osmosewasser-Service

Anbieter: Dirk Kleingarn · Altebrückerstraße 37 · 41470 Neuss · Tel. 01578 9888114 · dirkkleingarn@gmail.com · www.osmosewasser-service.de

Stand: Juni 2026

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1)  Diese AGB gelten für alle Verträge über die mobile Produktion und Bereitstellung von Reinstwasser sowie damit verbundene Leistungen (nachfolgend „Leistungen“) zwischen Dirk Kleingarn (nachfolgend „Anbieter“) und seinen Kundinnen und Kunden (nachfolgend „Kunde“).

(2)  Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist, wer bei Abschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(3)  Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(4)  Es gilt jeweils die bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser AGB.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung

(1)  Der Anbieter produziert mit einer mobilen Umkehrosmose-Anlage beim Kunden vor Ort Reinstwasser und füllt dieses in die vom Kunden bereitgestellten Behälter. Auf Wunsch erfolgt eine Nachbehandlung (Carbon-Polishing) und/oder die Einstellung von Zielwerten (Ionen-Design). Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.

(2)  Es werden drei Leistungsmodelle unterschieden:

  • Neueinrichtung / Erstbefüllung: Produktion von Reinstwasser auf 0-ppm-Niveau vor Ort; auf Wunsch Einstellung der vereinbarten Zielwerte (Ionen-Design) vor Ort.
  • Wasserwechsel im laufenden Becken: Bereitstellung von frischem Reinstwasser auf 0-ppm-Niveau in die Behälter des Kunden. Das Temperieren auf Beckentemperatur, das Mineralisieren auf die Zielwerte und das Einleiten in das Aquarium obliegen dem Kunden bzw. dem von ihm beauftragten Fachbetrieb (siehe § 4 und § 12).
  • Koi-Teich / Saisonservice: Bereitstellung von Reinstwasser zur Verdunstungskompensation, zum saisonalen Partialtausch oder zum Teichneustart im Frühjahr. Die Einleitung in den Teich sowie das Temperieren und die Leitwert-Korrektur obliegen dem Kunden.

(3)  Das Einsatzgebiet umfasst regulär einen Radius von 100 km um Neuss (41470). Weiter entfernte Aufträge sind nach gesonderter Absprache möglich.

(4)  Eine bestimmte Mindestabnahmemenge kann sich aus dem Angebot ergeben (regelmäßig ab 250 Litern).

§ 3 Vertragsschluss

(1)  Die Darstellung der Leistungen auf der Website, in der Infomappe oder in Werbung stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Anfrage.

(2)  Mit seiner Anfrage (Formular, E-Mail, Telefon) fordert der Kunde den Anbieter zur Abgabe eines Angebots auf. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Anbieter die Anfrage durch Auftragsbestätigung oder verbindliche Terminzusage annimmt oder mit der Leistungsausführung beginnt.

(3)  Maßgeblich für Umfang und Preis sind das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen AGB.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden / Voraussetzungen vor Ort

(1)  Der Kunde stellt zum vereinbarten Termin auf eigene Kosten sicher:

  • Einen zugänglichen Kaltwasser-Anschluss mit ½“ oder ¾“ Innengewinde (Feingewinde) – geeignet sind ein Gartenanschluss außen oder ein freier Waschmaschinenanschluss im Haus. Herkömmliche Küchen- oder Badezimmerhähne ohne Schlauchgewinde sind nicht geeignet, da diese unter dem Betriebsdruck der Anlage platzen können und daher aus Sicherheitsgründen nicht verwendet werden dürfen.
  • Als Wasserquelle ausschließlich öffentliches Trinkwasser (Stadtwasser/Leitungswasser). Die Verwendung von Brunnenwasser, Regenwasser oder sonstigem nichtöffentlichem Wasser ist unzulässig. Die Anlage ist auf Trinkwasserqualität ausgelegt; bei Verwendung ungeeigneter Wasserquellen haftet der Kunde für alle daraus entstehenden Schäden an der Anlage und für die dadurch verursachten Kosten.
  • Einen Mindest-Wasserdruck von 2 bar am Anschluss. Liegt der tatsächliche Druck darunter, kann die vereinbarte Produktionsmenge nicht garantiert werden; entstehende Mehrkosten durch verlängerte Produktionszeiten trägt der Kunde.
  • Einen geeigneten Abfluss für das anfallende Konzentrat (Abwasser der Osmosefiltration) in Reichweite der Anlage – Waschbecken, Ausguss oder Garten. Der Konzentratschlauch kann bei Bedarf im Garten verlegt werden; ausreichend Wegstrecke ist sicherzustellen.
  • Eine Steckdose 230 V im Einsatzbereich.
  • Eine freie Wegstrecke sowie eine Parkmöglichkeit in unmittelbarer Nähe des Einsatzorts für ca. 60 kg Equipment. Kann kein geeigneter Parkplatz in Anlagennähe bereitgestellt werden, ist der Anbieter berechtigt, den entstehenden Mehraufwand (Zeit, Rüstaufwand) gesondert in Rechnung zu stellen.
  • Geeignete, ausreichend dimensionierte und lebensmittelechte Behälter zur Aufnahme des Wassers.
  • Die Anwesenheit einer entscheidungsbefugten Person.

(2)  Der Anbieter ist nicht verpflichtet, bestehende Haushaltsgeräte (insbesondere Waschmaschinen oder Spülmaschinen) vom Wasseranschluss zu trennen, um Zugang zu einem geeigneten Anschluss zu schaffen. Eine spätere Undichtigkeit oder Betriebsstörung solcher Geräte nach einem etwaigen Anschluss- oder Abklemmvorgang liegt außerhalb der Verantwortung des Anbieters.

(3)  Der Kunde macht vor dem Termin zutreffende Angaben, insbesondere zu Beckenvolumen, Beckentyp und gewünschten Zielwerten (KH, GH, Leitwert), zur Postleitzahl/Anfahrt sowie zur Wasserquelle. Falsche oder unvollständige Angaben gehen zu Lasten des Kunden.

(4)  Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann die Leistung deshalb nicht oder nur mit Mehraufwand erbracht werden, trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten; Anfahrtspauschale und Maschinen-Pauschale bleiben auch dann geschuldet, wenn der Einsatz aus Gründen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann.

(5)  Das bei der Produktion anfallende Konzentrat wird über den Abfluss des Auftraggebers entsorgt. Das für die Leistungserbringung benötigte Leitungswasser – Reinstwasser und Konzentrat zusammen ca. das 1,5- bis 2-fache des produzierten Reinstwasservolumens – wird dem Hausanschluss des Auftraggebers entnommen; die entstehenden Wasserkosten trägt der Auftraggeber.

§ 5 Leistungserbringung, Termine

(1)  Termine werden individuell vereinbart. Angegebene Produktionszeiten (z. B. „75–90 Minuten für 500 Liter“) sind Richtwerte und keine zugesicherten Eigenschaften; die tatsächliche Dauer hängt von Wasserdruck, Wassertemperatur und Ausgangsqualität ab.

(2)  Wird ein vereinbarter Termin durch höhere Gewalt oder andere vom Anbieter nicht zu vertretende Umstände (z. B. Krankheit, technischer Defekt, Verkehrslage) unmöglich, wird der Anbieter den Kunden unverzüglich informieren und einen Ersatztermin anbieten. Ansprüche wegen der bloßen Verschiebung sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 6 Beschaffenheit des Reinstwassers (0-ppm-Niveau)

(1)  Geschuldet ist Reinstwasser auf 0-ppm-Niveau. 0 ppm ist der Zielwert (Optimalfall). Das tatsächlich erreichbare Ergebnis hängt von der Ausgangsqualität des örtlichen Leitungswassers, dem Wasserdruck und der Wassertemperatur ab.

(2)  Als vereinbarte Beschaffenheit gilt ein Leitwert von bis zu 10 ppm (entspricht ca. ≤20 µS/cm). Ein Wert in diesem Bereich ist vertragsgemäß und stellt keinen Mangel dar.

(3)  Die Anlage erreicht dieses Niveau ausschließlich über Hochleistungsmembranen, bewusst ohne nachgeschalteten Mischbettharz-Filter. Ein dauerhaft konstanter Wert von 0 ppm ist nur mit einem nachgeschalteten Harzfilter erreichbar; dieser kann auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen gesonderte Vergütung und unter Inkaufnahme der genannten Nachteile zugeschaltet werden.

(4)  Der erreichte Wert wird auf Wunsch mit einem kalibrierten TDS-Messgerät gemessen und protokolliert.

(5)  Die vereinbarte Beschaffenheit bezieht sich ausschließlich auf das am Anlageauslass produzierte Reinstwasser, dokumentiert im Messprotokoll gemäß § 8. Der Leitwert des Beckenwassers nach der Befüllung kann durch Auslösungseffekte der eingebrachten Materialien abweichen und ist nicht Gegenstand der vereinbarten Leistungsbeschaffenheit.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

(1)  Es gelten die Preise gemäß dem jeweiligen Angebot bzw. der zum Vertragsschluss gültigen Preisliste, insbesondere: Anfahrtspauschale, Kilometerpauschale Hin- und Rückfahrt, Maschinen-Pauschale, Preis je 100 Liter Reinstwasser, Arbeitszeit je angefangene halbe Stunde, Carbon-Polishing sowie Ionen-Design zzgl. Materialkosten.

(2)  Die Arbeitszeit umfasst Rüstzeit (Auf- und Abbau der Gerätschaften) sowie die eigentliche Produktionszeit. Die Produktionsleistung liegt je nach Hauswasserdruck zwischen 250 und 400 Litern pro Stunde und beeinflusst die tatsächliche Einsatzdauer. Die im Angebot oder der Auftragsbestätigung überschlagende Arbeitszeit gilt als Richtwert; abgerechnet wird nach tatsächlichem Aufwand gemäß dem vom Kunden unterzeichneten Messprotokoll.

(3)  Alle Preise verstehen sich netto, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4)  Die Rechnungsstellung erfolgt nach Abschluss des Einsatzes auf Basis des vom Kunden unterzeichneten Messprotokolls, in dem Leistungsumfang und tatsächliche Arbeitszeiten festgehalten sind. Die Rechnung wird dem Kunden per E-Mail übersandt. Die Vergütung ist ohne Abzug per Überweisung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt fällig. Barzahlung vor Ort ist nicht möglich. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286, 288 BGB).

§ 8 Abnahme und Messprotokoll

(1)  Soweit es sich um einen Werkvertrag handelt, nimmt der Kunde die erbrachte Leistung nach Fertigstellung ab. Als Nachweis dient das Messwert-Protokoll. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Kunde die Leistung in Gebrauch nimmt oder eine ihm gesetzte angemessene Abnahmefrist verstreichen lässt, ohne die Abnahme unter Angabe eines Mangels zu verweigern.

(2)  Das Messprotokoll wird vom Kunden vor Ort unterzeichnet und dient als Grundlage der Rechnungsstellung gemäß § 7 Abs. 4. Es dokumentiert die erbrachten Leistungen, die tatsächlichen Arbeitszeiten sowie die gemessenen Wasserwerte zum Zeitpunkt der Übergabe.

§ 9 Stornierung, Nichterscheinen, abgebrochener Einsatz

(1)  Der Kunde kann einen vereinbarten Termin bis 48 Stunden vor dem Termin kostenfrei verschieben oder absagen.

(2)  Bei späterer Absage, Nichterscheinen oder wenn der Einsatz aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, ist der Anbieter berechtigt, Anfahrtspauschale, gefahrene Kilometer und Maschinen-Pauschale in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

(3)  Die Rechte der Parteien aus dem Widerrufsrecht (§ 10) bleiben unberührt.

§ 10 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1)  Verträge mit Verbrauchern, die im Fernabsatz (z. B. über das Online-Formular oder telefonisch) oder außerhalb von Geschäftsräumen (beim Kunden vor Ort) geschlossen werden, unterliegen dem gesetzlichen Widerrufsrecht. Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu.

(2)  Wünscht der Verbraucher, dass die Dienstleistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, muss er dies ausdrücklich verlangen. In diesem Fall schuldet er bei Widerruf Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen (§ 357a BGB). Das Widerrufsrecht erlischt bei einer vollständig erbrachten Dienstleistung, wenn der Verbraucher dem Beginn vor Fristablauf ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis vom Erlöschen bestätigt hat.

(3)  Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular, die dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden.

§ 11 Gewährleistung / Mängel

(1)  Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Bei berechtigter Mängelüge hat der Anbieter zunächst das Recht zur Nacherfüllung.

(2)  Ein Mangel liegt insbesondere nicht vor, wenn der gelieferte Leitwert innerhalb der vereinbarten Beschaffenheit nach § 6 liegt, oder wenn nachteilige Wasser- oder Beckenzustände auf das Temperieren, Mineralisieren, Einleiten oder die sonstige Behandlung durch den Kunden nach Übergabe zurückzuführen sind.

(3)  Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate ab Abnahme/Lieferung, soweit gesetzlich zulässig. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12 Haftung

(1)  Der Anbieter unterhält zur Absicherung von Tätigkeitsschäden am Eigentum des Kunden eine Betriebshaftpflichtversicherung. Diese deckt Sachschäden ab, die im Rahmen der Leistungsausführung durch die eingesetzte mobile Anlage entstehen (z. B. Wasserschäden durch technische Anschlüsse).

(2)  Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(3)  Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4)  Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(5)  Das dem Kunden bei Fertigstellung ausgehändigte Messprotokoll (§ 8) dokumentiert die Wasserqualität zum Zeitpunkt der Übergabe und gilt als Nachweis der gemäß § 6 vereinbarten Beschaffenheit. Für Veränderungen der Wasserqualität nach der Übergabe trägt der Anbieter keine Verantwortung.

(6)  Beim Leistungsmodell „Wasserwechsel“ liefert der Anbieter ausschließlich Reinstwasser in die vom Kunden bereitgestellten Behälter; das Temperieren, das finale Aufsalzen sowie das Einleiten und die Beurteilung der Verträglichkeit für den Besatz obliegen dem Kunden bzw. seinem beauftragten Fachbetrieb. Beim Leistungsmodell „Neueinrichtung“ erstreckt sich die Verantwortung des Anbieters auf die im Messprotokoll dokumentierte Wasserqualität zum Zeitpunkt der Befüllung des leeren Beckens. Beim Leistungsmodell „Koi-Teich / Saisonservice“ liegt die Einleitung in den Teich vollständig beim Kunden. Für Schäden an Tieren, Pflanzen oder am Becken bzw. Teich, die auf die Behandlung oder Einbringung des Wassers nach Übergabe, auf bestehende Bedingungen, auf biologische Einlaufphänomene oder auf unzureichende Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, haftet der Anbieter im Rahmen der vorstehenden Absätze nicht.

(7)  Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingendes Recht entgegensteht (insbesondere gemäß Produkthaftungsgesetz) sowie für die Fälle nach Absatz 2.

§ 13 Fotografie und Dokumentation

(1)  Der Anbieter ist berechtigt, im Rahmen von Einsätzen Fotos und Dokumentationsaufnahmen der eingesetzten Anlage sowie des Einsatzumfelds (z. B. Aquarium, Teich, Aufstellungsort) anzufertigen und für eigene Marketingzwecke (Website, Google Business, Social Media) zu verwenden.

(2)  Soweit auf Fotos Personen erkennbar sind, holt der Anbieter vorab die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen ein. Aufnahmen von Personen ohne deren Einwilligung werden nicht veröffentlicht.

(3)  Der Kunde kann der Verwendung von Fotos seines Einsatzorts jederzeit ohne Angabe von Gründen widersprechen (dirkkleingarn@gmail.com). Bereits veröffentlichte Fotos werden auf Wunsch unverzüglich entfernt.

§ 14 Datenschutz

(1)  Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (DSGVO, BDSG). Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter www.osmosewasser-service.de.

§ 15 Verbraucherstreitbeilegung (§ 36 VSBG)

(1)  Der Anbieter ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1)  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt dies nur, soweit dadurch zwingende verbraucherschutzende Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen werden.

(2)  Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Anbieters Neuss. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.(3)  Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

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